Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.
Arbeiten werden nur zu nachfolgenden Bedingungen durchgeführt.
Andere Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich anerkannt
worden sind. Stillschweigen bedeutet kein Einverständnis.
2.
Jedem Auftrag liegt eine Auftragsbestätigung zugrunde. Diese
wird entweder vorab per Post / Telefax versandt oder aber bei Auftragserteilung überreicht.
3.
Preisangaben sind unverbindlich, es sei denn, es werden ausdrücklich
Festpreise vereinbart. Festpreise sind schriftlich zu bestätigen.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindlich Preisangabe, so
bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem Voranschlag
sind die Arbeitswerte im einzelnen aufzuführen und mit
dem jeweiligen Preis zu versehen. An diesen Kostenvoranschlag sind
wir 3 Wochen gebunden, gerechnet ab Abgabe des Voranschlages.
Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf
der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung
des Auftraggebers überschritten werden.
4.
Preise gegenüber gewerblichen Kunden verstehen sich ohne
Mehrwertsteuer.
5.
Wir sind verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Das gilt nicht, wenn der Umfang
der Arbeiten sich verändert.
6.
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt in unserem
Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt
in Verzug, wenn innerhalb von einer Woche nach Meldung der Fertigstellung die Ware nicht abgeholt wird.
Wir sind dann berechtigt, Lagerkosten zu berechnen.
7.
Rechnungsbeträge sind fällig innerhalb von einer Woche mit 2%
Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Maßgebend ist Insoweit der Tag des Geldeinganges bei uns. Risiken
verspäteter Zahlungsweise trägt der Auftraggeber.
8.
Verzugszinsen werden mit 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn eine Belastung mit einem höheren oder niedrigeren Zinssatz
nachgewiesen wird.
Wir sind berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.
9.
Uns steht wegen der Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unserem Besitz
gelangten Gegenstandes zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Bei Teillieferungen können wir die gesamte Ware einbehalten, bis
zur endgültigen Bezahlung vorangegangener Teilleistungen.
10.
Wir leisten für die In Auftrag gegebenen Arbeiten In folgender
Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft unberührt
bleibt. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm die Gewährleistungsansprüche nur
dann zu, wenn er sich dieses Recht bei Abnahme vorbehält.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5
Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen und genau zu
bezeichnen. Auf Wunsch des Auftraggebers händigen wir eine entsprechende Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
Bestreiten wir das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels,
gilt die gesetzliche Regelung. Erkennen wir einen gewährleistungspflichtigen Mangel an, so wird dieser in unserem Betrieb behoben, wenn der Mangel durch schweißtechnische Arbeiten behebbar ist. In besonderen FäHen kann die Mangelbesetilgung von uns abgelehnt werden und durch eine andere Werkstatt behoben werden,
z.B. wenn das Verbringen der Ware in unserem Betrieb unverhältnismäßige Kosten mit sich bringt.
11.
Wir haften nur für Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Beschädigungen an
den zur Bearbeitung herein gegebenen Gegenständen.
Eine Haftung unsererseits besteht in keinem Fall, wenn der Auftraggeber uns anweist, wie das zur Bearbeitung Material
verarbeitet werden soll. Wir sind dann auch nicht verpflichtet,
unsere Bedenken mitzuteilen, es sei denn, die Anweisung des Auftraggebers ist offenkundig falsch.
12.
Eine Haftung für die Vollständigkeit der zurückgegebenen, bearbeiteten
Waren ( Massenartikeln ) besteht nicht, es sei denn, wir
handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich.
13.
Verzug tritt unsererseits in keinem Fall ein, wenn wir die Verzögerung
nicht zu vertreten haben, wie bei Schwierigkeiten bei der
Rohstoffbeschaffung, Streik. Betriebsstörungen, unvermeidlicher
Maschinenausfall.
Die Fertigungsverzögerung werden wir dann dem Auftraggeber mitteilen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, dann vom Auftrag zurückzutreten.
Die bis dahin erfolgten Leistungen sind zu vergüten. Verzug
tritt nur dann ein, wenn wir mit einer Frist von 14 Tagen erfolglos gemahnt
wurden.
14.
Für Lieferung und Zahlung Ist Erfüllungsort Kierspe, als Gericht
wird das für unseren Bezirk zuständige Amtsgericht Meinerzhagen
bzw. Landgericht Hagen vereinbart.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.