Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.

Arbeiten werden nur zu nachfolgenden Bedingungen durchgeführt. Andere Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich anerkannt worden sind. Stillschweigen bedeutet kein Einverständnis.

2.

Jedem Auftrag liegt eine Auftragsbestätigung zugrunde. Diese wird entweder vorab per Post / Telefax versandt oder aber bei Auftragserteilung überreicht.

3.

Preisangaben sind unverbindlich, es sei denn, es werden ausdrücklich Festpreise vereinbart. Festpreise sind schriftlich zu bestätigen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindlich Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem Voranschlag sind die Arbeitswerte im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. An diesen Kostenvoranschlag sind wir 3 Wochen gebunden, gerechnet ab Abgabe des Voranschlages. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

4.

Preise gegenüber gewerblichen Kunden verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

5.

Wir sind verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Das gilt nicht, wenn der Umfang der Arbeiten sich verändert.

6.

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn innerhalb von einer Woche nach Meldung der Fertigstellung die Ware nicht abgeholt wird.
Wir sind dann berechtigt, Lagerkosten zu berechnen.

7.

Rechnungsbeträge sind fällig innerhalb von einer Woche mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Maßgebend ist Insoweit der Tag des Geldeinganges bei uns. Risiken verspäteter Zahlungsweise trägt der Auftraggeber.

8.

Verzugszinsen werden mit 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn eine Belastung mit einem höheren oder niedrigeren Zinssatz nachgewiesen wird.
Wir sind berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

9.

Uns steht wegen der Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unserem Besitz gelangten Gegenstandes zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Bei Teillieferungen können wir die gesamte Ware einbehalten, bis zur endgültigen Bezahlung vorangegangener Teilleistungen.

10.

Wir leisten für die In Auftrag gegebenen Arbeiten In folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft unberührt bleibt. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm die Gewährleistungsansprüche nur dann zu, wenn er sich dieses Recht bei Abnahme vorbehält.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Auf Wunsch des Auftraggebers händigen wir eine entsprechende Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Bestreiten wir das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, gilt die gesetzliche Regelung. Erkennen wir einen gewährleistungspflichtigen Mangel an, so wird dieser in unserem Betrieb behoben, wenn der Mangel durch schweißtechnische Arbeiten behebbar ist. In besonderen FäHen kann die Mangelbesetilgung von uns abgelehnt werden und durch eine andere Werkstatt behoben werden, z.B. wenn das Verbringen der Ware in unserem Betrieb unverhältnismäßige Kosten mit sich bringt.

11.

Wir haften nur für Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Beschädigungen an den zur Bearbeitung herein gegebenen Gegenständen.
Eine Haftung unsererseits besteht in keinem Fall, wenn der Auftraggeber uns anweist, wie das zur Bearbeitung Material verarbeitet werden soll. Wir sind dann auch nicht verpflichtet, unsere Bedenken mitzuteilen, es sei denn, die Anweisung des Auftraggebers ist offenkundig falsch.

12.

Eine Haftung für die Vollständigkeit der zurückgegebenen, bearbeiteten Waren ( Massenartikeln ) besteht nicht, es sei denn, wir handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich.

13.

Verzug tritt unsererseits in keinem Fall ein, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben, wie bei Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung, Streik. Betriebsstörungen, unvermeidlicher Maschinenausfall.
Die Fertigungsverzögerung werden wir dann dem Auftraggeber mitteilen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, dann vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin erfolgten Leistungen sind zu vergüten. Verzug tritt nur dann ein, wenn wir mit einer Frist von 14 Tagen erfolglos gemahnt wurden.

14.

Für Lieferung und Zahlung Ist Erfüllungsort Kierspe, als Gericht wird das für unseren Bezirk zuständige Amtsgericht Meinerzhagen bzw. Landgericht Hagen vereinbart.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

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